Nachdem am 05.11.2007 die politische Arbeitsgruppe zur Reform des Erbschaftsteuerrechts unter Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und Ministerpräsident Roland Koch ein Eckpunktepapier zur Erbschaftsteuerreform entwickelt hat, hat heute die Bundesregierung dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Bis die Reform das Gesetzgebungsverfahren vollständig durchlaufen hat, werden voraussichtlich noch etwa zwei bis drei Monate vergehen. In dieser Zeit ergibt sich ein günstiges Zeitfenster, um sich über Schenkungen oder Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Gedanken zu machen. Warum gerade jetzt? In seinem Beschluss vom 07.11.2006 hatte das Bundesverfassungs-gericht das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt. Grund hierfür war insbesondere die Ungleichbehandlung von Immobilien- und Barvermögen. Gleichzeitig wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31.12.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist jedoch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner derzeitigen (alten) Fassung weiter anzuwenden. Da nun der Entwurf zum (neuen) Erbschaftsteuergesetz vorliegt, besteht durch die Wahl des Zeitpunktes einer Schenkung die Möglichkeit, das günstigere Recht anzuwenden. Bis zur Verkündung des neuen Rechts gilt das alte, ab Verkündung das neue Recht. Der Tag der Verkündung ist nicht bekannt. Wird es für mich günstiger oder ungünstiger? Das kommt darauf an, um welche Art von Vermögen es sich handelt und in welchem Verwandschaftsverhältnis Schenker/Erblasser und Beschenkter/Erbe zueinander stehen. Gerade Immobilienvermögen (der „Aufhänger“ des Bundesverfassungsgerichtes) wird zukünftig nicht mehr mit dem – in der Regel günstigeren – Bedarfswert, sondern mit dem Verkehrswert (tatsächlich am Markt erzielbarer Wert) bewertet. Auch beim Betriebsvermögen ergeben sich zahlreiche Änderungen, die sich im Vergleich zum derzeitigen Recht günstig auswirken können; „können“ deshalb, weil das neue Recht etliche Stolperfallen enthält, die unter Umständen zum Wegfall der Steuerbegünstigung führen. Um der teilweise ungünstigeren Bewertung Rechnung zu tragen, werden die Freibeträge angepasst. Finanzminister Steinbrück propagierte „Omas Häuschen bleibt steuerfrei“. Allerdings werden die geltenden Steuersätze – zumindest für Erwerber der Steuerklassen II und III – deutlich erhöht. Hier wird es zukünftig nur noch Steuersätze von 30% und 50% geben. Jürgen Pinne, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes, spricht in diesem Zusammenhang von beinahe enteignungsgleichen Steuersätzen. Es zeichnet sich ab, dass wohl vor allem Erwerber der Steuerklasse II zu den „Verlierern“ der Reform gehören werden. Für nach dem 31.12.2006 und vor Verkündung des neuen Rechts eingetretene oder eintretende Erbfälle ist ein Antrag zur Anwendung des alten oder des neuen Erbschaftsteuergesetzes vorgesehen. Dieses Antragsverfahren gilt nicht für Schenkungen.